FAQ zur Entsorgung von Bioabfällen aus der Gastronomie

Diese Hinweise sind lediglich eine Informationshilfe, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, sich selbst über den aktuellen Stand gesetzlicher Vorschriften zu informieren und diese einzuhalten.

Für Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft, d.h. mit Anteilen von Fisch, Fleisch, Eiern, Geflügel, Meeresfrüchten oder Molkereiprodukten und anderen Lebensmitteln, die damit in Berührung gekommen sind, gelten nach der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) spezielle Entsorgungsvorschriften.

Für andere Speiseabfälle sind die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zu beachten. Diese sind als Bioabfälle insbesondere getrennt zu sammeln und zu befördern und in zugelassenen Bioabfallbehandlungsanlagen zu verwerten.

Nein, eine Entsorgung von Bioabfällen über Restmüllgefäße ist ebenfalls nicht zulässig.

Gemäß § 4 Abs. 1 TierNebV (Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes) müssen Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft getrennt von anderen Abfällen gehalten, aufbewahrt, eingesammelt und befördert werden. Bei Verstößen gegen die TierNebV drohen empfindliche Geldbußen.

Die Betreiber von gastronomischen Betrieben sind als Abfallerzeuger für die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle verantwortlich und damit verpflichtet, zugelassene Entsorgungswege zu nutzen. Bitte überlassen Sie daher Küchen- und Speiseabfälle aus Ihrem Gewerbebetrieb ausschließlich registrierten/zugelassenen Fachbetrieben. Von diesen erhalten Sie auch die erforderlichen Nachweispapiere.

Eine Übersicht der im Bundesgebiet zugelassenen und registrierten Betriebe für tierische Nebenprodukte finden Sie als PDF zum Download auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Die saarländischen Betriebe sind auf Seite 702 gelistet. Es können aber selbstverständlich auch andere registrierte Betriebe beauftragt werden. Für den Transport von Küchen- und Speiseabfälle registrierte Betriebe sind mit der Produktart CATW gekennzeichnet.

Die Biotonne ist für Bioabfälle aus privaten Haushalten gedacht (§ 4 Abs. 6 der Abfallwirtschaftssatzung des EVS, § 20 Abs.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz).