Hinweisgeberstelle EVS

Mit dem am 02.07.2023 in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetz erfolgte die Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union – sog. „Whistleblower-Richtlinie“ - mit dem Ziel, den Schutz von Personen zu stärken, welche Informationen zu Rechtsverstößen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit erlangt haben und diese Informationen nach den Vorgaben des Gesetzes weiterleiten. Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, werden vom Schutzbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes ebenfalls umfasst.

Die Hinweisgeberstelle des EVS ist Ansprechpartner für Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und stellt somit die gesetzlich vorgesehene interne Meldestelle dar.

Wer kann Hinweisgeber sein?

Nach § 1 Hinweisgeberschutzgesetz (im Folgenden: HinSchG) sind Hinweisgeber insbesondere:

  • Beschäftigte (Beamtinnen oder Beamte sowie Tarifbeschäftigte)
  • bereits ausgeschiedene Beschäftigte
  • Stellenbewerber
  • Praktikanten
  • externe Auftragnehmer
  • Lieferanten und deren Mitarbeiter

Welche Verstöße können von Hinweisgebern gemeldet werden?

Der Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG erstreckt sich insbesondere auf:

  • Strafrecht
  • Ordnungswidrigkeitenrecht, wenn Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane bezweckt ist
  • sonstige Vorschriften, Vorgaben des EU-Rechts, insbesondere zu:
  • Umweltschutz, Erneuerbaren-Energien, Energieeffizienz
  • Verbraucherrechten, Datenschutz
  • IT-Sicherheitsrecht
  • Steuerliche Vorgaben für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften
  • Kartellrecht, EU-Beihilferecht, Vergaberecht (ab Erreichen der EU-Schwellenwerte)
  • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflichten zur Verfassungstreue darstellen

Die Arbeitsweise der Meldestelle

Nach Eingang einer Meldung erfolgt zunächst eine Eingangsbestätigung, spätestens nach sieben Tagen. Sodann prüft die Meldestelle, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fällt sowie die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung. Gelangt die Meldestelle zu dem Ergebnis, dass ein Rechtsverstoß vorliegt oder dass die Meldung stichhaltig ist, so sind die entsprechenden gesetzlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen. Sodann erfolgt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Bestätigung des Eingangs einer Meldung eine Rückmeldung, welche die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese mitgeteilt werden.

Bitte beachten Sie die möglichen Folgen einer Falschmeldung zulasten des Hinweisgebers:

Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verwendung von unrichtigen Informationen führt zu Schadensersatzansprüchen (§ 38 HinSchG) sowie regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Eine wissentlich falsche Offenlegung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 40 Abs. 1 HinSchG). Darüber hinaus kann eine vorsätzliche Falschmeldung strafrechtliche Folgen haben.

Kontaktdaten

Die interne Meldestelle des EVS ist elektronisch per E-Mail über hinweisgeberstelle@evs.de oder über das unten aufgeführte Kontaktformular erreichbar.

Alternativ können Meldungen über Rechtsverstöße postalisch an folgende Anschrift gerichtet werden:

 

Entsorgungsverband Saar (EVS)
- vertraulich -
- Frau Nada Hage -
Untertürkheimer Straße 21
66117 Saarbrücken

Auf Wunsch der hinweisgebenden Person kann eine persönliche Zusammenkunft mit der für die Entgegennahme der Meldung zuständigen Person der internen Meldestelle ermöglicht werden.

Die Meldestelle des EVS behandelt eingehende Meldungen vertraulich und unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben. Die Ausübung der Tätigkeit im Zusammenhang mit eingehenden Meldungen erfolgt unabhängig sowie frei von Interessenkonflikten. Ansprechpartnerin für eingehende Meldungen ist Frau Nada Hage. Zur Entgegennahme von Meldungen befugt ist darüber hinaus Herr Hans-Jakob Becker. Die Verwaltung der Meldungen erfolgt durch die EVS-Beschäftigten Frau Yvonne Bickel und Frau Michaela Arend. 

Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz

Neben der Möglichkeit zur Abgabe einer Meldung bei der Hinweisgeberstelle des EVS können sich hinweisgebende Personen zudem an die jeweils zuständige externe Meldestelle beim Bund oder bei den besonderen Meldestellen der EU wenden.

Durch den Bund wurde beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. (§ 19 HinSchG). Weitere externe Meldestellen des Bundes sind je nach Zuständigkeit das Bundeskartellamt (§ 22 HinSchG) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (§ 21 HinSchG).

Weitere Einzelheiten insbesondere zu den Zuständigkeiten sind den veröffentlichten Informationen der externen Meldestellen zu entnehmen:

Bundesjustizamt
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bundeskartellamt